Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

GEBÜHRENSÄTZE

1.
Für den Ankauf von Haus- und Grundbesitz und von Eigentums-wohnungen beträgt die Gebühr, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, für den Verkäufer wie auch für den Käufer je 3 % vom Kaufpreis.

2.
Bei Abschluß eines Miet- oder Pachtvertrages beträgt die Gebühr 2 Monatsmieten (Gewerbeobjekte 3 Monatsmieten), bei Verträgen mit einer Dauer von mehr als 5 Jahren, berechnet aus der Summe der Miet./ Pachtzahlungen der abgeschlossenen Vertragsdauer, höchstens jedoch aus der 10-Jahres – Miet - oder Pachtsumme 3 %. Ladenvermietung: 3 Monatsmieten vom Mieter und Vermieter. Einseitig vereinbarte Optionen zugunsten des Mieters gelten als provisionspflichtige Vertragslaufzeit.

3.
Die Gebühren verstehen sich als Netto-Entgelt zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Erfüllt der Auftraggeber unsere Zahlungs.- und Provisionsansprüche nicht, sind wie berechtigt für jede Mahnung eine pauschalierte Kostenerstattung von € 8,00 zu verlangen

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1.
Angebote, Eingaben, Mitteilungen des Maklers sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Einwilligung des Maklers nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Auftraggeber haftet für den Schaden, der durch Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung entsteht.

2.
Der Auftraggeber (Verkäufer oder Käufer, Vermieter oder Anmieter, Verpächter oder Anpächter) hat vor Abschluß eines Vertrages den Vertragsinteressenten zu befragen, ob der Makler zu dem beabsichtigten Vertragsabschluß durch Nachweis oder Vermittlung beigetragen hat. Unterläßt er diese Frage, so kann er sich nicht darauf berufen, daß er von der unsächlichen Tätigkeit des Maklers keine Kenntnis gehabt hat.

3.
Die Pflichten des Maklers ergeben sich aus den Vorschriften des BGB und den Geschäftsbräuchen des Berufsstandes. Dem Makler obliegt keine Erkundungspflicht.

4.
Falls dem Auftraggeber die durch den Makler nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages bekannt ist, muß er dies dem Makler unverzüglich erklären. Im anderen Falle kann er sich auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.

5.
Der Makler ist berechtigt, auch für den anderen Teil tätig zu werden und diesem Gebühren zu berechnen.

6.
Zahlungspflichtig ist der Auftraggeber sowie derjenige, der den Auftrag ohne ausreichende Vollmacht erteilt.

7.
Der Gebührenanspruch entfällt nicht, wenn der abgeschlossene Vertrag später rückgängig gemacht wird oder infolge Verschuldens des Auftraggebers durch Anfechtung hinfällig wird.

8.
Ist Alleinauftrag erteilt, so sind direkt oder durch andere Makler benannte Interessenten an den beauftragten Makler zu verweisen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtungen hat der Auftraggeber im Falle eines Vertragsabschlusses die volle Gebühr an den alleinbeauftragten Makler zu zahlen, und zwar ohne Nachweis eines Schadens.

9.
Von einem Vertragsabschluß ist dem Makler unverzüglich schriftlich unter Angabe des Objektes und des Vertragsabschließenden Mitteilung zu machen, auch dann, wenn der Abschluß nicht auf die Tätigkeit des Maklers zurückzuführen ist.

10.
Anderweitige Abmachungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden.

11.
Die Anbringung eines Maklerschildes und die Veröffentlichung im Internet, ist gestattet.

12.
Sollten Teile der Bedingungen aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so soll die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt sein.

13.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Maklers.

ZUSÄTZLICHE SONDERBEDINGUNGEN FÜR AN-UND VERKAUF

14.
Die Gebühr entsteht und ist zahlbar bei Abschluß des notariellen Vertrages. Die übliche Maklergebühr ist ferner zu zahlen

a) wenn mit dem vom Makler nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von zwei Jahren ein anderes Grundstücksgeschäft ( Kauf, Beleihung ) abgeschlossen werden sollte.

b) wenn ein Vorkaufsberechtigter aus Anlaß dies vom Makler vermittelten oder sonst angebahnten Vertrages das Grundstück kauft.

15.
Wird statt des An- oder Verkaufs eine Vermietung, Verpachtung, die Einräumung eines Erbbaurechtes, eines dinglichen Wohnrechtes, eines Nießbrauchrechtes, eine Beleihung oder ein gleichartiges Rechtsverhältnis vereinbart, so ist bei Vertragsabschluß die übliche Maklergebühr zu zahlen. Wird innerhalb von zwei Jahren nach Abschluß eines der vorerwähnten Rechtsgeschäfte mit dem vom Makler nachgewiesenen oder vermittelten Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen, so verpflichtet dies zur Zahlung der für einen Kaufvertrag üblichen Makler- gebühr, sofern die für das vorangegangene Rechtsgeschäft bezahlte Gebühr die Ankaufsgebühr nicht übersteigt.

16.
Die Übertragung eines Verfügungsrechtes an einem Grundstück durch andere Rechtsform ist einem Grundstückskauf gleichzuachten.

ZUSÄTZLICHE SONDERBEDINGUNGEN FÜR MIETE UND PACHT

17.
Die Maklergebühr entsteht und ist zahlbar bei Tätigung des Miet- oder Pachtvertrages. Sie entfällt jedoch wieder, wenn eine notwendige behördliche Genehmigung rechtskräftig versagt werden sollte.

18.
Ein nachträglicher Ankauf des Grundstücks durch den Mieter bzw. Pächter innerhalb von fünf Jahren noch Abschluß des Miet- bzw. Pachtvertrages verpflichtet zur Zahlung der Verkaufsgebühr von 3 Prozent des Kaufpreises unter Anrechnung der bereits gezahlten Vermietungs- bzw. Verpachtungsgebühr, soweit diese die Verkaufsgebühr nicht übersteigt.

19.
Die Übertragung von Nutzungsrechten an einem Grundstück durch eine andere Rechtsform ist einem Grundstückskauf gleichzuachten.

20.
Wird dem Interessenten oder Auftraggeber von uns ein Objekt angewiesen bzw. ein Vertragspartner benannt und erfährt er von diesem Vertragspartner ein weiteres Objekt, daß er dann kauft, anmietet, pachtet, verkauft, vermietet oder dergleichen, so ist der Interessent oder Auftraggeber uns auch für ein solches Objekt provisionspflichtig, falls der betreffende Vertrag zustande kommt.